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Freitag, 25. Oktober 2013

Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen - Ist die Zinsschranke verfassungsgemäß?

Zinsaufwendungen eines Betriebs sind – gemäß der so genannten Zinsschranke (§§ 4h EStG, 8a KStG) – grundsätzlich nur abzugsfähig in Höhe der Zinserträge und darüber hinaus in Höhe von maximal 30 Prozent des operativen Gewinns (EBITDA). 

 
Ausnahmen gelten für Konzerne mit annähernd gleichmäßiger Eigenkapitalquote sowie für Betriebe mit einer saldierten Zinslast von unter drei Millionen Euro(§ 4h Abs. 2 EStG). Über diesen Freibetrag hinausgehende Zinsaufwendungen können nur vorgetragen werden.

Sinn der Zinsschranke ist es zu verhindern, dass Konzerne mittels konzerninterner Fremdkapitalfinanzierung Erträge ins Ausland transferieren und so das Steuersubstrat aus Deutschland abziehen. Die Frage, ob die Zinsschranke verfassungsgemäß ist, wurde bislang nicht abschließend beantwortet. Einige Finanzgerichte (FG), darunter auch das baden-württembergische, bejahen sie, andere verneinen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwar Zweifel angemeldet, aber
noch nicht entschieden.

In einem Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz hat nun auch das FG Münster Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke deutlich gemacht. Diese
durchbreche das „objektive Nettoprinzip“, wonach Ausgaben grundsätzlich den Ertrag in dem Jahr mindern müssen, in dem sie anfallen. Auch sei die Zinsschrankeunklar formuliert  und verstoße gegen die Eigentumsgarantie sowie die europarechtliche Niederlassungsfreiheit. Trotz dieser Bedenken setzte das FG den Steuerbescheid nicht von der Vollziehung aus, weil er für das betroffene Unternehmen nicht existenzgefährdend sei. 

Beim vorläufigen Rechtsschutz gelten nämlich für die Nicht-Anwendung verfassungswidriger Gesetze strenge Regeln. So deutlich und ausführlich, wie das Finanzgericht seine Zweifel formuliert hat, wird es aber im Hauptsacheverfahren das Bundesverfassungsgericht einschalten, so dass die Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke geklärt werden kann.

Betriebe sollten bis dahin prüfen, ob sie gegen einen unter Anwendung der Zinsschranke erlassenen Steuerbescheid vorgehen. Endgültige Klärung wird erst das Bundesverfassungs-gericht bringen.

Quelle: Wirtschaft im Südwesten

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