Die elektronische Lohnsteuerkarte ist da, das ELStAM-Verfahren ist gestartet
Seit dem 1. Januar 2013 ersetzt das neue so genannte ELStAM-Verfahren grundsätzlich die alte Lohnsteuerkarte aus Papier. ELStAM steht für
„elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“ und erleichtert die Kommunikation zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und den Finanzämtern erheblich. Steuerliche Daten, wie z. B. Kinderfreibeträge, Steuerklassen und die Religionszugehörigkeit eines Arbeitnehmers, können dann elektronisch gespeichert und übermittelt werden.Um die Arbeitgeber in Wirtschaft und Verwaltung durch die Umstellung auf das neue Verfahren nicht zu überlasten, kann noch bis zum Ende des Jahres 2013 der Lohnsteuerabzug auch nach dem alten Verfahren erfolgen. Arbeitgeber können also wählen, ab wann sie während des kommenden Jahres ELStAM anwenden. Zudem hat der Arbeitgeber die Wahlmöglichkeit, sofort mit sämtlichen Arbeitnehmern oder zu Beginn nur mit einem Teil der Arbeitnehmer in das ELStAM-Verfahren einzusteigen. So wird den sehr vielfältigen betrieblichen Verfahrensabläufen Rechnung getragen.
Spätestens mit der Lohnabrechnung für Dezember 2013 müssen die ELStAM jedoch für alle Arbeitnehmer angewendet werden. Bis zur Umstellung gelten die vorhandenen Papierbescheinigungen der Arbeitnehmer (Lohnsteuerkarte 2010 oder eine vom Finanzamt ausgestellte Ersatzbescheinigung) mit allen Einträgen fort. Mit Abschluss der Umstellung gehören diese Bescheinigungen in Papierform aber endgültig der Vergangenheit an.
Steuerliche Anreize zur Förderung der Elektromobilität
Deutschland soll sich zum Leitmarkt für Elektromobilität entwickeln. Um hier auch eine finanzielle Lenkungswirkung zu entfalten, werden die steuerlichen Anreize zur Anschaffung eines umweltfreundlichen Elektrofahrzeugs verstärkt und steuerlich nachteilige Regelungen angepasst. Mit dem Verkehrsteueränderungsgesetz wurde die bereits bestehende Begünstigung für reine Elektro-Pkw bei der Kraftfahrzeugsteuer auf Fahrzeuge aller anderen Klassen ausgedehnt, sofern diese rein elektrisch angetrieben und durch Batterien oder Brennstoffzellen gespeist werden. Außerdem wird die Förderdauer um weitere fünf auf insgesamt zehn Jahre verlängert.
Die erweiterte Steuerbefreiung greift nicht nur für neue Fahrzeuge, sondern bereits rückwirkend für alle ab 18. Mai 2011 vorgenommenen Erstzulassungen von Elektrofahrzeugen. An diesem Tag beschloss die Bundesregierung die Gesetzesinitiative. Ab 1. Januar 2016 soll die Befreiung wieder fünf Jahre dauern.
Geldspenden werden unbürokratischer
Umstellungen im Zahlungsverkehr aufgrund europäischer Entwicklungen (Stichwort: SEPA) und nationaler Anpassungen führen auch zu Vereinfachungen bei Geldspenden. Bereits heute erbringen bestimmte Steuerpflichtige (etwa die Kirchen) den Zuwendungsnachweis im Rahmen eines vereinfachten Zahlungsvorgangs über das Internet. Um die in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) enthaltenen Vereinfachungsregeln für alle Steuerpflichtigen anwenden zu können, wird der vereinfachte Zuwendungsnachweis beim steuerlichen Spendenabzug sowohl an das SEPA-Verfahren als auch an andere Online-Zahlungsservices angepasst. Das aufwändige Sammeln und Einreichen von Spendenbelegen erübrigt sich dadurch.
Anpassung der Steuerberatergebühren
Die neue Steuerberatervergütungsverordnung löst die bisherige Steuerberatergebührenverordnung ab. Sie bildet sowohl für die Mandanten als auch für die Steuerberater das Fundament für eine rechtlich getragene, den Kosten angemessene und transparente Abrechnung. Die Anpassung der Steuerberatergebühren ist aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre notwendig geworden. Die letzte grundlegende Anpassung erfolgte im Jahr 1998. Seitdem ist der Preisindex um mehr als 22 Prozent gestiegen. Im Einzelfall erhöhen sich die Kosten für Leistungen der Steuerberater aufgrund der Neuregelung um durchschnittlich etwa 5 Prozent.
Auslandsreisekosten ab 1.1.2013
Das BMF hat die Werte für die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2013 bekannt gegeben:
BMF, Schreiben vom 17.12.2012
MicroBilG ist verabschiedet, Erleichterungen für Kleinstgesellschaften kommen
Die Neuregelung gilt ab den Geschäftsjahren, die am oder nach dem 31. Dezember 2012 enden. Konkret sollen die Bilanz- und GuV-Gliederungen verkürzt erfolgen und auf einen Anhang verzichtet werden dürfen. Statt einer Offenlegung des Jahresabschlusses ist dieser nur beim Betreiber des Bundesanzeigers zu hinterlegen. Interessierten soll er nur auf Antrag als Kopie zugänglich sein.
Die Bundesregierung hat zwecks der Umsetzung der Micro-Richtlinie den Regierungsentwurf zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – kurz MicroBilG – verabschiedet und damit frühzeitig erste Schritte zur Implementierung der neusten EU-Vorgaben in das deutsche Bilanzrecht unternommen und den vorliegenden Referentenentwurf konkretisiert. Die Basis der Neuerungen bildet zunächst die Festlegung von Schwellenwerten für Erleichterungen respektive Befreiungen, wobei für kapitalmarktorientierte Unternehmen unabhängig von der Größenklassenzuordnung eine Inanspruchnahme grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Die Grenzwerte der Micro-Richtlinie:
• 350.000 Euro Bilanzsumme,
• 700.000 Euro Nettoumsatzerlöse,
• durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter eines Geschäftsjahres von 10
werden mit Art. 1 Abs. 7 MicroBilG-RegE in den neu einzuführenden § 267a HGB nF übernommen.
Hier geht es zur Website des Bundesministeriums der Finanzen.
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