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Mittwoch, 12. Juni 2013

Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Die Umsetzungsfrist für die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist am 16. März abgelaufen.

Die Richtlinie gilt für alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen geleistet werden. Dabei geht es sowohl um die Lieferung von Waren als auch die Erbringung von Dienstleistungen. Geschäfte mit Verbrauchern sind von der Richtlinie nicht tangiert.

Zinsanspruch bei Zahlungsverzug

Hat der Gläubiger seine Pflichten erfüllt und der Schuldner den fälligen Betrag nicht rechtzeitig gezahlt, so hat der Gläubiger von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen. Der Zinsanspruch entsteht am Tag nach Ablauf des Zahlungstermins oder der Zahlungsfrist, sofern die Vertragsparteien einen Zahlungstermin oder eine Zahlungsfrist vertraglich bestimmt haben. Die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist darf bei Vereinbarungen zwischen Unternehmen grundsätzlich 60 Kalendertage nicht überschreiten. 

Es sind aber ausdrücklich anderslautende Vereinbarungen möglich. Bei Vereinbarungen zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen beträgt die maximale Zahlungsfrist 30 Kalendertage. Dies muss grundsätzlich ausdrücklich vereinbart werden und muss aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Vertrages sachlich gerechtfertigt sein. Für bestimmte Einrichtungen dürfen die Mitgliedsstaaten die Zahlungsfrist allerdings generell auf bis zu 60 Kalendertage verlängern. Ist im Vertrag kein konkreter Zahlungstermin oder keine konkrete Zahlungsfrist festgelegt, gilt der Zinsanspruch 30 Kalendertage nach

• dem Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner oder
• dem Empfang der Waren oder Dienstleistungen, wenn unsicher ist, wann die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung eingegangen ist oder
• dem Empfang der Waren oder Dienstleistungen, wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor den Waren oder Dienstleistungen erhalten hat oder
• der Abnahme oder Überprüfung, ob die Waren oder Dienstleistungen den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, sofern ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren vertraglich oder gesetzlich verankert ist und der Schuldner die Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zum Zeitpunkt der Abnahme oder Überprüfung erhält.

Höhe der Verzugszinsen

Im Gegensatz zu einem Unternehmen als Gläubiger und einer öffentlichen Stelle als Schuldnerin dürfen zwei Unternehmen untereinander
vertraglich die Höhe des Verzugszinssatzes vereinbaren. Sie darf den Gläubiger allerdings nicht grob benachteiligen. Haben Unternehmen die Höhe des Verzugszinssatzes nicht extra vertraglich geregelt, gilt – genauso wie bei Verträgen zwischen einem Unternehmen als Gläubiger und einer öffentlichen Stelle als Schuldnerin – der gesetzliche Zins bei Zahlungsverzug.

Entschädigung für Gläubiger

Zudem entsteht ein Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 40 Euro als Entschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers. Hierfür muss der Gläubiger den Schuldner nicht vorab mahnen. Übersteigen die Betreibungskosten den Pauschalbetrag, hat der Schuldner natürlich auch Anspruch auf Erstattung der darüber hinausgehenden Beitreibungskosten. 

Diese dürfen auch Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens umfassen. Eine Vertragsklausel oder Praxis, die diese Entschädigung ausschließt, gilt als grobe Benachteiligung des Gläubigers.

Grobe Benachteiligung des Gläubigers

Vertragsklauseln und eine Praxis dürfen im Hinblick auf folgende Aspekte den Gläubiger nicht grob benachteiligen:

• Zahlungstermin oder Zahlungsfrist
• Zinssatz für Verzugszinsen
• Entschädigung der Beitreibungskosten.

Ob eine Vertragsklausel oder Praxis grob benachteiligend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Berücksichtigt wird die Art der Ware oder Dienstleistung und ob der Schuldner einen objektiven Grund für die abweichende Regelung hat. Darüber hinaus wird überprüft, ob die Vertragsklausel oder Praxis so von der guten Handelspraxis abweicht, dass sie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. 

Wird eine Vertragsklausel oder Praxis als grob benachteiligend eingestuft, soll diese entweder nicht durchsetzbar sein oder dem Gläubiger einen Anspruch auf Schadensersatz eröffnen. Weitere Regelungen der Richtlinie betreffen verfahrensrechtliche Aspekte im Falle einer Klage, die Regelungen bei Ratenzahlungen sowie beim Eigentumsvorbehalt.

Quelle: Wirtschaft im Südwesten

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