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Mittwoch, 26. Juni 2013

EU hat Neufassung der Public Sector Information-Richtlinie gebilligt

Am 13. Juni hat das Europäische Parlament hat die Neufassung der  Public Sector Information-Richtlinie gebilligt. Diese Richtlinie regelt die Verwendung öffentlicher Daten neu und ist damit ein wichtiges Werkzeug zur Weiterentwicklung von Open Data-Grundsätzen in den Verwaltungen in Europa.

Vier wesentliche Punkte werden in der Richtlinie geregelt:

  1. Verwendung der öffentlichen zu jedem Zweck möglich
    Die Richtlinie sieht vor, dass sämtliche bereitgestellten öffentlichen Daten zu jedem Zwecke weiterverwendet werden dürfen, vorausgesetzt die Urheberrechte Dritter werden dadurch nicht verletzt. Im Gegensatz zur Vorgängerfassung der Richtlinie dürfen auch ausdrücklich die öffentlichen Daten von Museen, Bibliotheken und Archive weitergenutzt werden. Hier wird bei der Umsetzung der Richtlinie noch geklärt werden müssen, welche Daten etwa von Bibliotheken erfasst sind (Metadaten aus Katalogen und Datenbanken oder auch die Bibliotheksbestände selbst).
     
  2. Daten quasi zum „Selbstkostenpreis“ beziehbar
    Im Hinblick auf die Gebührenfreiheit konnte sich EU-Kommissarin Neelie Kroes, die den vollständig kostenfreien Zugang zu öffentlichen Daten angestrebt hatte, nicht durchsetzen. Behörden und Institutionen ist es auch künftig erlaubt, Geld für die verfügbar gemachten Daten zu verlangen. Das betrifft insbesondere Geodaten, die für zahlreiche Anwendungen von besonderem Interesse sind. Die gute Nachricht – die Preise sind grundsätzlich gedeckelt: Es sind begriffsmäßig Gebühren, die daher nur so hoch sein dürfe wie die Kosten für die Vervielfältigung, das Anbieten oder die Verbreitung.
     
  3. Daten müssen maschinenlesbar, offen und plattformunabhängig sein
    Unbestreitbar ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung ist die Verständigung auf maschinenlesbare Formate. Mit „maschinenlesbar“ ist die Eigenschaft gemeint, dass digitale Dokumente so strukturiert sind, dass Software einzelne Tatsachendarstellungen und deren interne Struktur zuverlässig erkennen können. Dabei sollen offene, plattformunabhängige Formate bevorzugt werden, die die Weiterverwendung der Daten nicht beschränken.
     
  4. Neuer Anwendungsbereich für Public Private Partnerships
    Zudem bietet die Richtlinie einen neuen Anwendungsbereich für Public Private Partnerships bei der Digitalisierung der öffentlichen Daten. Den Gesamtmarkt für Informationen des öffentlichen Sektors hatte die EU-Kommission schon im Jahr 2008 auf gemeinschaftsweit 28 Milliarden EUR geschätzt. Die Kommission hatte den direkten und indirekten wirtschaftlichen Nutzen aus PSI-Anwendungen mit bis zu jährlich 140 Milliarden EUR prognostiziert [Mitteilung der Kommission vom 12.12.2011 - Offene Daten: Ein Motor für Innovation, Wachstum und transparente Verwaltung].
UK und Frankreich haben die Nase vorn

Unterm Strich ist die nun vorliegende Richtlinie naturgemäß ein Kompromiss, oder wie das Parlament in seinen Änderungen feststellt, eine Minimalharmonisierung. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun 24 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Manche EU-Mitgliedsstaaten haben nicht auf die Minimalharmonisierung gewartet, sondern bereits umfangreiche Portallösungen auf den Weg gebracht, wie etwa das Vereinigte Königreich oder Frankreich .

Auswirkungen auf Deutschland

In Deutschland ist für Open Data gerade durch das E-Government-Gesetz, das am 7. Juni durch den Bundesrat bestätigt worden, neuer Schub entstanden. Das verpflichtet die Behörden zur Datenbereitstellung in maschinenlesbaren Formaten. Die Verpflichtung gilt nur, soweit ein Nutzungsinteresse zu erwarten ist und die Regelung schafft auch (noch) keine Pflicht zur Veröffentlichung. Im Zuge der Umsetzung der PSI-Richtlinie und auch mit Blick auf die kritischen Stimmen aus der Zivilgesellschaft zum GovData-Portal des Bundes daher in der nächsten Legislaturperiode mit einer Überarbeitung der deutschen Open-Data-Regeln zu rechnen. Allerdings wird auch eine Neuregelung die allgemeinen Spielregeln respektieren wie etwa das Ressortprinzip (Artikel 65 Grundgesetz) oder die Eigenständigkeit der Bundesländer (Artikel 20 Grundgesetz). Hierzu hatte der Vorsitzende des BITKOM Arbeitskreises E-Government an anderer Stelle klar Position bezogen.

Quelle: BITCOM

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