Seit Januar 2013 gilt ein neues Rundfunkgebührenmodell. Die Mehrheit der Betriebe muss künftig mehr an die GEZ zahlen – egal, ob Radios oder TV genutzt werden oder nicht.
Für Unternehmen ändert sich damit im Wesentlichen Folgendes:
- Die Zahl der Rundfunkgeräte im Unternehmen ist künftig unerheblich.
- Jeder Betrieb zahlt – abhängig von der Zahl seiner Betriebsstätten und Mitarbeiter.
- Für Dienstwagen und Hotelzimmer oder Ferienwohnungen fallen zusätzliche Kosten an.
Die Neuregelung wird für viele Betriebe von Nachteil sein
Filialbetriebe zahlen draufDie Beiträge werden pro Betriebsstätte, nicht pro Unternehmen berechnet. Das heißt: bei gleicher Mitarbeiterzahl zahlen Filialbetriebe mehr als Firmen mit nur einem Standort.
Teilzeitintensive Branchen im NachteilJe mehr Mitarbeiter, desto höher die Beiträge pro Betriebsstätte – egal ob Voll- oder Teilzeitbeschäftigter.
Extra-Gebühr pro Dienstfahrzeug und Gästezimmer
Betriebe mit mehr als einem Dienstfahrzeug bzw. Hotelzimmer werden zusätzlich pro Fahrzeug bzw. Zimmer zur Kasse gebeten – ein Widerspruch zum geräteunabhängigen Ansatz!
Was ändert sich für Einrichtungen des Gemeinwohls?
Für Einrichtungen, die sich für das Gemeinwohl engagieren, wie zum Beispiel Schulen oder Hochschulen, Polizei, Feuerwehren oder Jugendheime gelten gesonderte Regelungen. Sie zahlen maximal einen Rundfunkbeitrag pro Betriebsstätte.
Wer gilt als Beschäftigter?
Zu den Beschäftigten gehören alle sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Nicht mitgerechnet werden:
- Inhaberin oder Inhaber,
- Auszubildende,
- Studierende dualer Studiengänge,
- Studien- und Rechtsreferendare,
- geringfügig Beschäftigte (Minijobber),
- Personen, die ein Freiwilliges Soziales oder Freiwilliges Ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren,
- Medizinstudenten im Praktischen Jahr (PJ),
- Mitarbeiter in Elternzeit,
- Beschäftigte im Sonderurlaub,
- Personen, die nicht im Inland, sondern nur im Ausland sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind,
- ehrenamtlich tätige Personen.
Auch künftig keine Rücksicht auf Betriebe mit Radio- und FernsehverbotAuch wenn in einer Betriebsstäte nachweislich keine Empfangsgeräte vorhanden sind oder den Mitarbeitern die Nutzung von Rundfunkprogrammen verboten ist, muss der Betrieb zahlen. Das gilt auch für dienstlich genutzte Fahrzeuge, die gar kein Radio haben.

Was ist bei den Fragebögen für Unternehmen zu beachten?
Die Fragebögen dienen als Grundlage für die künftigen Beiträge. Hierbei gilt es einige Details zu beachten, damit am Ende nicht mehr gezahlt wird als nötig:
- Mitarbeiterzahl: Im Fragebogen wird nach der Beschäftigtenzahl gefragt. In manchen Betrieben variiert die Zahl der Beschäftigten im Jahresverlauf. Geben Sie hier Ihre aktuelle Mitarbeiterzahl an. Sollte sich am Jahresende ein Jahresdurchschnitt ergeben, mit dem Sie sich in eine günstigere Klasse einordnen können, müssen Sie die GEZ entsprechend informieren. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte müssen nicht mitgezählt werden, sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigte hingegen schon. Inhaber müssen nicht mitgezählt werden, auch wenn es mehrere gibt. Geschäftsführer rechnen ebenfalls nur dann an, wenn sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
- Betriebsstätten: Befinden sich Betriebsgebäude eines Unternehmens zwar in räumlicher Nähe, aber auf abgetrennten Grundstücken (z. B. wenn sie durch eine öffentliche Straße getrennt sind), so sind diese als einzelne Betriebsstätten zu zählen. Betriebsgebäude auf direkt benachbarten Grundstücken können hingegen als eine Betriebsstätte gezählt werden. Beitragsfrei bleiben Bauten oder Grundstücke, auf denen nur gelegentlich eine Tätigkeit ausgeübt wird (z. B. Baustellencontainer, Büros von Reinigungsfirmen in zu reinigenden Gebäuden). Gebäude, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist (z. B. Lagerhallen, die als reine Abstellfläche genutzt werden, Garagen) zählen nicht als Betriebsstätte. Ein Selbständiger, der in einer Wohnung arbeitet, für die bereits ein Rundfunkbeitrag bezahlt wird, muss nicht doppelt zahlen. Für Saisonbetriebe ist außerdem eine Beitragsbefreiung auf Antrag möglich, wenn eine Betriebsstätte drei Monate oder länger geschlossen ist.
- Fahrzeuge / Gästezimmer: Pro Betriebsstätte bleiben je ein Dienstfahrzeug bzw. ein Hotelzimmer gebührenfrei. Tragen Sie also die Zahl der vorhandenen Fahrzeuge bzw. Zimmer minus die Zahl der Betriebsstätten ein. Die Fahrzeuge sind übrigens auch dann abzugsfähig, wenn sie nicht auf die einzelnen Betriebsstätten, sondern z. B. alle zentral auf den Hauptsitz angemeldet sind. Für Fahrzeuge, die keine Zulassung benötigen, fällt auch kein Rundfunkbeitrag an.
Weitere Informationen zu den künftigen Beiträgen finden Sie unter www.rundfunkbeitrag.de.
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