Lohnsteuer: Die elektronische Lohnsteuerkarte startet im Januar:
Die elektronische Lohnsteuerkarte geht zum 1. Januar 2013 an den Start.
Ab diesem Zeitpunkt haben alle Arbeitgeber die Möglichkeit, in das elektronische Verfahren einzusteigen und die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ihrer Arbeitnehmer anzuwenden.
Die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Anzahl der Kinderfreibeträge, sonstige Freibeträge und Religionszugehörigkeit) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für den Arbeitgeber bereitgestellt und als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet.
In den letzten Jahren wurden die Freibeträge aus den Vorjahren automatisch übernommen. Die OFD Magdeburg bittet zu beachten, dass vor der Umstellung auf die elektronische Lohnsteuerkarte die vorhandenen Freibeträge unbedingt neu beantragt werden müssen. Ansonsten kann es Auswirkungen auf den Nettolohn haben.
Anträge zur Berücksichtigung eines Freibetrags, z.B. für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder von volljährigen Kindern, können ab Oktober 2012 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2012 hinaus gewährt wurden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Weitere Änderung bei der Lohnsteuer: Die Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen ab dem 1. Januar 2013 nur noch mit Authentifizierung.
Die elektronische Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen ist ab dem 1. Januar 2013 bundesweit nur noch mit Authentifizierung zulässig. Soweit noch nicht geschehen, sollten sich die betroffenen Unternehmer und Arbeitgeber bereits jetzt elektronisch bei ELSTER registrieren, um das für die Authentifizierung benötigte elektronische Zertifikat zu erhalten.
Bislang können Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen als elektronische Steuererklärungen mit dem Verfahren ELSTER ohne Authentifizierung an das Finanzamt übermittelt werden. Ab dem 1. Januar 2013 müssen (Vor-) Anmeldungen aufgrund einer Änderung der bundesweit geltenden Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zwingend authentifiziert übermittelt werden.
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