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Freitag, 26. Juli 2013

Arbeitszeit - Keine Dauer vereinbart – was gilt?

Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer arbeitsvertraglich über die konkrete Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich verständigt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart, auch für außertarifliche Angestellte.

 
Im konkreten Fall war eine
Arbeitnehmerin bei einem Arbeitgeber gegen ein Jahressalär von 95.000 Euro als „außertarifl iche Mitarbeiterin“ eingestellt worden. Im Arbeitsvertrag fand sich lediglich der Satz, dass die Arbeitnehmerin auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten für den Arbeitgeber tätig werden müsse. Weitergehende Regelungen enthielt der Arbeitsvertrag nicht.

Im Herbst 2010 hatte die Arbeitnehmerin annähernd 700 Minusstunden angesammelt. Seit Oktober 2010 forderte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin auf, täglich 7,6 Stunden beziehungsweise die im Betrieb des Arbeitgebers übliche Arbeitszeit von 38 Stunden abzuleisten. Dem kam die Arbeitnehmerin nicht nach, weswegen der Arbeitgeber die Gehälter der Arbeitnehmerin bis Januar 2011 um insgesamt circa 7.000 Euro brutto kürzte, weil die Arbeitnehmerin seiner Auffassung nach ihre Arbeitspfl icht nicht vollständig erfüllt hatte und beispielsweise im Dezember 2010 nur 19,8 Stunden und im Januar 2011 nur 5,5 Stunden gearbeitet hatte.

Die Arbeitnehmerin zog vor Gericht und machte geltend, nicht verpflichtet zu sein, wöchentlich 38 Stunden zu arbeiten, vielmehr sei sie weder an bestimmte Tage, noch an bestimmte Zeiten gebunden. Ihre Arbeit sei nicht in Zeiteinheiten zu bemessen. Sie erfülle ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schon dann, wenn sie die ihr übertragenen Aufgaben erledige. Deshalb müsse ihr das Gehalt ungekürzt ausgezahlt werden.

Die Klage der Arbeitnehmerin blieb in sämtlichen Instanzen erfolglos. Nach Auffassung der Gerichte habe der Arbeitsvertrag mit dem Verweis auf die betriebsüblichen Arbeitszeiten das

Maß der zu leistenden Arbeit vorausgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitspfl icht dem Zeitmaß enthoben worden sei, erkannten die Gerichte nicht an. Der Arbeitgeber sei nicht verpfl ichtet, Vergütung für die Zeiten zu leisten, in denen die Arbeitnehmerin nicht gearbeitet habe.

BAG Urteil v. 15. Mai 2013, 10 AZR 325/12

Quelle: Wirtschaft im Südwesten

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