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Donnerstag, 16. Mai 2013

Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte 2012 zu Mehrergebnissen in Höhe von rund 2,3 Mrd. Euro

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2012 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von rund 2,3 Mrd. Euro geführt. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten.

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebs­prüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Im Jahr 2012 wur­den 91.198 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.904 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt.

Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 48 Sonderprüfungen durch. Dies bedeutet für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von knapp 1,2 Mio. Euro.

Pressemeldung des Bundesministeriums für Finanzen

Definition, Erklärung: Umsatzsteuer

Selbständige, egal ob Freiberufler oder Gewerbetreibende, sind zur Abgabe von monatlichen bzw. vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und zur jährlichen Umsatzsteuer-SonderprüfungUmsatzsteuererklärung verpflichtet. Dabei ist es im Allgemeinen nicht nötig, die Rechnungsbelege dem Finanzamt einzureichen.
In der Umsatzsteuervoranmeldung geben Sie sowohl die Umsatzsteuer an, die Sie eingenommen haben, als auch die Umsatzsteuer (Vorsteuer), die Sie bei Ihren Einkäufen bezahlt haben. An das Finanzamt abgeführt wird dann nur die Differenz aus Umsatzsteuer und Vorsteuer.

Im Normalfall gilt bei der Umsatzsteuer immer die so genannte Soll-Besteuerung: Sie müssen die Umsatzsteuer abführen, sobald Sie die Rechnung an den Kunden geschickt haben und nicht erst dann, wenn er sie bezahlt hat. Bei Umsätzen bis zu 250.000 Euro ist - auf Antrag - auch eine Ist-Besteuerung möglich. Hier führen Sie die Umsatzsteuer erst dann ab, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat und nicht nach dem Rechnungsdatum. In Ostdeutschland ist die Soll-Versteuerung erst ab einem Umsatz von 500.000 Euro Pflicht.

Unternehmer müssen in den ersten zwei Kalenderjahren ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, und zwar bis zum 10. Tag des nachfolgenden Kalendermonats. Auf Antrag kann das Finanzamt Ihnen einen Monat Fristverlängerung gewähren. Um das Steueraufkommen sicherzustellen, müssen Sie dann 1/11 der (erwarteten) Jahressteuer bei Antragstellung vorauszahlen (Sondervorauszahlung).

Steuererklärung zu Beginn des Folgejahres

Bis zum 31. Mai des Folgejahres müssen Sie bzw. Ihr Steuerberater bis zum 31. Dezember des Folgejahres die Umsatzsteuersteuererklärung (für Gewerbetreibende) für das vergangene Jahr beim Finanzamt einreichen. In Ausnahmefällen kann das Finanzamt die Frist auch verlängern.

Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Andererseits kann das Finanzamt auf Basis § 196 Abgabenordnung eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung anordnen. Dabei handelt es sich um eine Außenprüfung gemäß §§ 193ff AO. Die Prüfung erfolgt nach § 6 BpO (Betriebsprüfungsordnung) in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen. Eine Prüfung im Amt erfolgt nur, wenn keine Geschäftsräume vorhanden sind und die Prüfung in der Wohnung nicht möglich ist. Die Sonderprüfung umfasst normalerweise definierte Zeiträume, z.B. ein bestimmtes vorangegangenes Jahr.

Gegenstand einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung:
  • Nicht abgerechnete Arbeiten.
  • Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben bei Rechnungen.
  • Richtige Beträge eingesetzt. Z.B. sind bei Berechnung der AfA die Nettowerte einzutragen, also ohne Mehrwertsteuer.
  • Ausländische Umsatzsteuer kann nicht geltend gemacht werden, z.B. bei Bezug von Dienstleistungen aus Österreich.
  • Die Rechnungen dürfen nur Ausgaben für betriebliche Nutzung betreffen. Eine Kamera ist bereits ein Streitfall, da diese auch privat genutzt werden kann. Auch bei einem Geschäftswagen wird von einer privaten Mitnutzung ausgegangen. Hier können Sie nach der 1-Prozent-Regel vorgehen oder Sie müssen ein Fahrtenbuch führen. Auch bei der 1-Prozent-Regel ist der Nettowert des Autos Grundlage.

Das gehört in eine Rechnung

Als Unternehmer sind Sie immer dann verpflichtet, eine Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung zu erstellen, wenn Sie gegenüber einem anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder einer juristischen Person (des öffentlichen oder privaten Rechts) tätig werden. Die Rechnung muss bestimmte Pflichtangaben enthalten. Leisten Sie an einen Endverbraucher, gibt es für den Rechnungsinhalt keine Pflichtangaben. Achten Sie dennoch darauf, dass Ihre Rechnungen aus umsatzsteuerlichen Gründen folgende Angaben enthalten:
  • Vollständiger Name und Anschrift Ihres Unternehmens
  • Vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
  • Ort und Datum
  • Ihre Steuernummer oder die Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • fortlaufende Rechnungsnummer mit einer oder mehrerer Zahlen- oder Buchstabenreihe oder einer Kombination
  • (sog. Rechnungsnummer), die Sie zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben.
  • Betreffzeile: Rechnung
  • Ggf. Bezug (Ihr Auftrag vom ...)
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang der Leistung
  • Zeitpunkt/Zeitraum der Lieferung oder Leistung
  • Nettobetrag in Euro
  • Mehrwertsteuersatz (Umsatzsteuer, in der Regel 19 Prozent) und die Höhe des Steuerbetrags in Euro
  • In besonderen Fällen gibt es zusätzliche Pflichten, die § 14a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auflistet
  • im Fall der Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung bzw. Leistung eine Steuerbefreiung gilt
  • Im Voraus vereinbarte Boni, Skonti, wenn nicht im Entgelt berücksichtigt
  • Hinweis auf zweijährige Aufbewahrungspflicht bei Werkslieferungen oder Leistungen im Bau oder Ausbau an Privatkunden
  • Zahlungsziel (Datum, bis wann die Überweisung eingegangen sein sollte)
  • Vollständige und korrekte Bankverbindung
Weitere Informationen: Ausstellung von Rechnungen § 14 UStG

Unter Branchennews von Ratgeber kaufmännische Software finden Sie noch zusätzlich die häufigsten Umsatzsteuer-Fehler.


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