Dieses Blog durchsuchen

Donnerstag, 23. Mai 2013

Widerrufs- und Rückgaberecht. Was ist der Unterschied?

Der Versandhandel nimmt Jahr für Jahr an Bedeutung zu. Insbesondere über das Internet werden immer mehr Kaufverträge geschlossen. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist dabei wohl schon jedem begegnet. Das Rückgaberecht ist dabei schon weniger bekannt, als das Widerrufsrecht.


Was sind die Unterschiede?

Der Unterschied des Rückgaberechts zum Widerrufsrecht ist zunächst, dass der Verbraucher den Vertrag mit dem Händler aufgrund eines Verkaufsprospektes abgeschlossen haben muss, den er in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte. Unter Verkaufsprospekt ist hier nicht nur der klassische Katalog aus Papier zu verstehen, sondern auch Postwurfsendungen, Disketten, aber auch Internetkataloge.

Außerdem muss ein Rückgaberecht ausdrücklich vereinbart werden. Ist bei Abschluss eines Fernabsatzvertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer nichts anderes vereinbart, gilt also grundsätzlich das Widerrufsrecht. Vereinbart werden kann ein Rückgaberecht, anders als ein Widerrufsrecht, nur für die Lieferung von Waren, nicht für die "Lieferung" von Dienstleistungen. Anders als das Widerrufsrecht, welches durch eine Widerrufserklärung oder Rücksendung der Ware ausgeübt werden kann, kann ein Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Ware durch den Kunden oder, wenn die Ware nicht per Paket verschickt werden kann, durch ein Rücknahmeverlangen des Kunden ausgeübt werden. Die Kosten der Rückgabe trägt beim vereinbarten Rückgaberecht immer der Unternehmer.

Zu beachten ist ferner, dass im Falle eines Rückgaberechtes der Verbraucher teilweise anders belehrt werden muss, als beim Widerrufsrecht. Das Gesetz sieht hier folgendes vor:

Die Belehrung über das Rückgaberecht muss
  • deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen
  • einen Hinweis auf das Rückgaberecht enthalten,
  • einen Hinweis enthalten, dass die Ausübung des Rückgaberechtes keiner Begründung bedarf,
  • einen Hinweis darauf enthalten, dass das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen innerhalb der Rückgabefrist ausgeübt werden kann,
  • den Namen und die ladungsfähige Anschrift (kein Postfach!) desjenigen enthalten, an den die Rückgabe zu erfolgen hat oder gegenüber dem das Rückgabeverlangen zu erklären ist und
  • einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rückgabefrist sowie, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlangens genügt, enthalten.
Eine Musterbelehrung des Bundesministeriums der Justiz für ein Rückgaberecht, finden Sie Rechts unter der Rubrik „Externe Links“.

Wann ist ein Rückgaberecht für den Händler im Fernabsatzgeschäft zweckmäßig?

Da das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Ware oder – wenn die Ware nicht durch ein Paket verschickt werden kann – durch ein Rücknahmeverlangen des Kunden ausgeübt werden kann, liegt der Vorteil für den Händler auf der Hand: Er kann sich eher darauf verlassen, dass er seine Ware zügig vom Käufer zurückerhält. Zwar trägt der Unternehmer immer die Kosten der Rücksendung, was beim Widerrufsrecht nicht immer der Fall ist. Aber gerade bei hochwertigen, also teuren Waren, kann die Vereinbarung eines Rückgaberechts für den Händler diesen Nachteil überwiegen. Für was sich ein Unternehmer im Fernabsatz letztlich entscheidet, hängt also vom Einzelfall ab.

Quelle: Handelskammer Hamburg

Zur Übersicht Branchennews

Über folgende Themen informieren wir Sie zusätzlich auf Über folgende Themen informieren wir Sie zusätzlich auf Ratgeber kaufmaennische Software:Kaufmännische Software, Buchhaltungssoftware, ERP-Software, Warenwirtschaftssysteme und Lohn- und Gehaltssoftware

Gesetzliche Anforderungen an kaufmännische Programme:GOBs, GDPdU, Rechnungen korrekt erfassen, E-Bilanz, Cloud Computing

Die Ratgeber Plattform ist für:
Existenzgründer, Jungunternehmer, KMU´s, Mittelständler und interessierte Leser

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen