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Samstag, 27. April 2013

Datenschutz bei Google Analytics

Google Analytics ist ein Werkzeug zur Reichweitenanalyse im Internet. Beim Besuch einer Website, die mit Google Analytics arbeitet, wurde anfangs die vollständige IP-Adresse des Besuchers an Google übermittelt. Das ist aber nach deutschem Datenschutzrecht nur mit eindeutiger Einwilligung des Besuchers zulässig, aufgrund der Personenbeziehbarkeit der IP-Adresse. 

Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, muss die IP-Adresse vor jeglicher Auswertung so gekürzt oder anonymisiert werden, dass eine Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen ist. Der amerikanische Internetriese Google hat sich mit den Datenschutzbehörden der Länder auf die hier beschriebene Lösung geeinigt.

Der Einsatz von Reichweitenanalysetools ist zwar weit verbreitet,aber datenschutzrechtlich nicht unproblematisch. Daher gab es auch längere Verhandlungen der deutschen Datenschutzbehörden mit der Firma Google Inc. bezüglich des Tools „Google Analytics“, die im September 2011 zu einem positiven Abschluss gebracht werden konnten. 

Google hat seinerzeit aus datenschutzrechtlicher Sicht notwendige Änderungen bezüglich der internen Verarbeitungsprozesse sowie der Einflussmöglichkeiten der Besucher einer Website vorgenommen. Aber auch die Seitenbetreiber selbst müssen bestimmte Anforderungen erfüllen und Einstellungen vornehmen, um Google Analytics beanstandungsfrei einsetzen zu können.

Für den datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics sind folgende Kriterien maßgeblich:
  • Kürzung oder Anonymisierung der IP-Adresse vor jeglicher Auswertung, damit eine Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen ist. Dies wird durch Einbindung einer Anonymisierungsfunktion auf den Webseiten sichergestellt.
  • Aufklärung der Nutzer über den Einsatz von Google Analytics in der Datenschutzerklärung und Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit.
  • Einsatz eines browserspezifi schen Add-On, mit dem das Setzen eines Cookies zum Zweck der Reichweitenanalyse unterbunden werden kann.
  • Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) mit Google.Gefahr besteht, dass beim bisherigen Einsatz von Google Analytics Daten unrechtmäßig erhoben wurden.
Soweit Websitebetreiber dieses Analysetool verwenden,sollten sie daher dringend prüfen, ob sie die genannten Kriterien einhalten, die entsprechenden Einstellungen vorgenommen haben, ob eine gültige Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Google vorliegt und die erforderlich Altdaten gelöscht wurden. Bei einem datenschutzwidrigen Einsatz von Google Analytics muss mit einem Brief des Landesdatenschutzbeauftragten und eventuell mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro gerechnet werden.

Informationen:

Details zum datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics können auch in der Pressemeldung des Landesdatenschutzbeauftragten Baden-Württemberg vom 15. September 2011 nachgelesen werden:

Link zur Pressemitteilung zum datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics von Baden-Württemberg.

Allerdings hat sich der der Verweis auf die Mustervereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung in der Mitteilung geändert und lautet jetzt:

Hier geht es zur Mustervereinbarung für Google Analytics zur Auftragsdatenverarbeitung von Google.

Quelle: Wirtschaft im Südwesten

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